Fotogilde Tailfingen e.V.
SATZUNG
(Die Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Fotogilde Tailfingen".
2. Die Fotogilde wurde im Jahr 1952 gegründet.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Albstadt-Tailfingen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und allgemeine Förderung der Amateurfotografie in technischer und künstlerischer Hinsicht, sowie die Wahrung der Interessen der Amateurfotografen.
2. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
a. regelmäßige Treffen zur Vorlage und Beurteilung von Papierbildern, Dias, Schmalfilmen und Digitalen Fotos, Erfahrungsaustausch über Praxis und Technik der Fotografie; Beratung der Mitglieder auf allen Gebieten der Fotografie und Fototechnik.
b. Teilnahme an Wettbewerben außerhalb und innerhalb des Vereins.
3. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied im “Deutscher Verband für Fotografie (DVF)” und anerkennt dessen Satzung.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a. aktiven Mitgliedern
b. passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
d. Ehrenvorsitzenden
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich persönlich an den vom Verein vorgegebenen Aufgaben beteiligen. Sie pflegen das Amateurfotografieren und das Amateurfilmen im Sinne des Vereinszwecks.
3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen.
4. Mitglieder und Nichtmitglieder können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. Unter derselben Voraussetzung können Vorstandsmitglieder des Vereins nach Beendigung ihres Amtes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen entsprechenden schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein richtet. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel beider Elternteile.
2. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Ausschuss. Die Entscheidung ist dem Bewerber durch den Vorstand oder den Ausschuss schriftlich mitzuteilen, wobei eine Begründung auch im Falle der Ablehnung nicht erforderlich ist. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Wird die Aufnahme nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Eingang des Aufnahmeantrags abgelehnt, so gilt der Bewerber als aufgenommen, und zwar ab Eingang des Aufnahmeantrags.
3. Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen können die passive Mitgliedschaft erwerben. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, dem Ausschuss oder einem Ausschussmitglied. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung muss also spätestens am 30. September des Kündigungsjahres einem der vorgenannten Empfänger zugehen. Austrittserklärungen Minderjähriger müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet sein.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es
a. dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt, gegen dessen Interessen Verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat, oder
b. mit der Zahlung irgendeines Mitgliedsbeitrages trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, der Ausschluss darf frühestens beschlossen werden, wenn seit der Absendung der 2. Mahnung ein Monat erfolglos verstrichen ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied, gegebenenfalls auch dessen gesetzlichem Vertreter, unter Setzung einer Frist von mindestens einer Woche Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss, der dem Betroffenen, gegebenenfalls auch dessen gesetzlichem Vertreter, mit Begründung schriftlich bekanntzumachen ist, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
4. Mit dem Tod eines Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen als Mitglieder endet die Mitgliedschaft mit der Auflösung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in verschiedenen Formen zu entrichten (Aufnahmebeitrag, Jahresbeitrag, Sonderzahlungen).
2. Beginnt oder endet eine Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres, so besteht die Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Geschäftsjahr. Ausnahmen von diesem Grundsatz kann der Ausschuss bewilligen.
3. Alle Einzelheiten der Beitragspflicht - wie zum Beispiel die Höhe der verschiedenen Beiträge, die unterschiedliche Belastung der einzelnen Mitgliedergruppen (aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Jugendliche, Ehepaare usw.), die evtl. erforderlichen Sonderzahlungen und die Zahlungsweise - werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Über Gesuche um Stundung, Ratenzahlung sowie ganzen oder teilweisen Erlass einzelner Beiträge entscheidet der Ausschuss.
5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von jeglicher Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. der Ausschuss
c. die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vorstands wahrzunehmen.
2. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
3. Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise an einzelne Ausschussmitglieder delegiert werden.
4. Hinsichtlich aller wichtigen Vereinsangelegenheiten und hinsichtlich Rechtsgeschäfte und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von mehr als €250 nach sich ziehen, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den Ausschuss tätig zu werden.
§ 10 Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus
a. Vorsitzender
b. Stellvertreter
c. Kassier
d. Schriftführer
e. Technischer Leiter & Gerätewart
f. Jugendwart
g. Bis zu 5 Beisitzern
2. Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschussmitglieder steht dem Ausschuss selbst zu.
3. Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder einberufen. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.
Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/4 der Ausschussmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.
4. Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Falls weder der Vorsitzende noch dessen Stellvertreter anwesend sind, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.
5. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist nicht zulässig.
6. Über die Sitzungen des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 11 Wahl und Amtsdauer
1. Die Ausschussmitglieder und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
2. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können auch zwei (2) - aber nicht mehr - Ausschussämter in einer Person vereinigt werden, wobei in solchen Fällen das Ausschussmitglied bei Abstimmungen trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters müssen immer von zwei (2) verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
3. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuss selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine vorzeitige Ersatzwahl überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit turnusgemäß anstehender Wahl des Ausschusses.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder vom Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für
a. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und -abschlusses des Kassiers, der Jahresberichte der übrigen Ausschussmitglieder und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
b. die Entlastung des Vorstands und des Ausschusses
c. die Wahl und die evtl. Abberufung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, der übrigen Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer
d. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, und zwar nach Möglichkeit im ersten Kalendervierteljahr statt. Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung jedes Mitglieds unter der letzten, dem Verein bekannten Anschrift zu erfolgen. Sie kann auch durch einmalige Veröffentlichung im Zollern-Alb-Kurier und im Schwarzwälder Boten erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Benachrichtigungsschreiben folgenden Tag bzw. mit dem Erscheinungstag der letzten Presseveröffentlichung.
3. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss oder in dessen Auftrag vom Vorstand festgesetzt. Sie soll regelmäßig anlässlich der Einberufung bekanntgegeben werden. Wird hiervon aber abgesehen, so hat dies auf die Wirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss. Lediglich Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung bekanntgegeben worden waren. Bei Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder -neufassung genügt der allgemeine Hinweis "Satzungsänderung" ohne nähere Einzelheiten.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen. Die Ergänzung der Tagesordnung auf Grund von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt diese mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung standen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Ist kein einziges Ausschussmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion vom ordentlichen Versammlungsleiter einem Wahlleiter übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. der Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks sowie für die Auflösung des Vereins ist aber eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich bei Wahlen mit zwei oder mehr Kandidaten Stimmengleichheit, so wird der Wahlgang wiederholt. Ergibt auch der Wiederholungswahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
7. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die volljährigen Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig.
8. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter, wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, vom letzten Versammlungsleiter, sowie vom jeweiligen Protokollführer, in der Regel also vom Schriftführer, zu unterzeichnen sind.
9. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Wird einem solchen Beschluss oder einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, ist der Ausschuss berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend, lediglich die Mindesteinberufungsfrist beträgt statt zwei (2) Wochen nur drei (3) Tage.
§ 13 Kassenprüfer
1. Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur volljährige Personen, die nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein dürfen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 3 dieser Satzung entsprechend.
2. Die Kassenprüfer haben gemeinsam oder - falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist - einzeln die Kasse und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand und dem Ausschuss sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekanntgegeben worden war, und nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter je allein vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Albstadt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Tailfingen zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. April 2024 beschlossen.
Albstadt-Tailfingen, den 26. April 2024